Sachverhalt
Die [X. AG] wurde für die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuer der Steuerperioden 2006, 2007, 2008 und 2009 veranlagt. Das Steueramt des Kantons Solothurn reduzierte den von der [X. AG] als "Fremdleistungen [Y. AG] " verbuchten Aufwand für die Steuerperioden 2006-2009. Ebenso wurden der für die Geburtstagsfeier des Aktionärs [A.] als Werbeaufwand verbuchte Betrag und ein unter dem Verkehrswert erfolgter Verkauf eines Geschäftsautos an denselben Aktionär aufgerechnet.
Die [X. AG] führte gegen diese Veranlagungen Einsprache, die das kantonale Steueramt teilweise guthiess. An den zitierten Aufrechnungen hielt es jedoch fest. Die [X. AG] beantragte dem Steuergericht des Kantons Solothurn, die Veranlagungen für die Steuerperioden 2006 bis 2009 seien zur Durchführung eines Veranlageverfahrens mit Einspracherecht zurückzuweisen; eventualiter seien die steuerlichen Korrekturen aufzuheben.
Das kantonale Steuerrekursgericht wies Rekurs und Beschwerde mit Urteil vom 7. Dezember 2015 ab. Die [X. AG] beantragte dem Bundesgericht, das Urteil vom 7. Dezember 2015 des kantonalen Steuergerichts betreffend Staats- und direkte Bundessteuer 2006 bis 2009 sei kostenfällig aufzuheben und der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch das angefochtene Urteil besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat. Die Beschwerde ist somit zulässig.
Das Bundesgericht wendete das Recht von Amtes wegen an und prüfte die geltend gemachten Vorbringen. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin beigebrachten Beweise betreffend die ihr von [Y. AG] erbrachten Dienstleistungen in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ignoriert und nicht rechtlich gewürdigt hat.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit Steuerberatungsdienstleistungen der [Y. AG] an "Kunden der Beschwerdeführerin" zu Unrecht eine gewinnsteuerliche Aufrechnung vorgenommen hat. Die Vorinstanz hat die von der…