Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2011 wegen verschiedener Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, deren Vollzug zugunsten einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB aufgeschoben wurde. Der Beschwerdeführer befand sich seit dem 18. November 2011 in den Anstalten Thorberg im Massnahmenvollzug. Nach verschiedenen Verlegungen innerhalb der Anstalten und einer Ablehnung durch die Klinik Rheinau im Jahr 2012, wurde der Beschwerdeführer im Mai 2014 von der Klinik Rheinau zur Aufnahme zugelassen, jedoch verzögert sich der Eintritt aufgrund von Kapazitätsproblemen.
Der Beschwerdeführer beantragte am 17. September 2014 die Aufhebung der stationären Massnahme, was von der ASMV abgelehnt wurde. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der POM, die diese ablehnte. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, das die Beschwerde teilweise guthiess und die Massnahme für den Fall aufhob, dass der Beschwerdeführer nicht bis spätestens 29. Februar 2016 in die Klinik Rheinau oder eine andere geeignete Institution eintreten kann.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Oktober 2015 abgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, dass die stationäre Massnahme aufzuheben sei, da keine geeignete Einrichtung zur Verfügung stehe und die Durch- oder Fortführung der Massnahme als aussichtslos erscheine.
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Anstalten Thorberg aufgrund der damals aktuellen psychiatrischen Gutachten aus dem Jahr 2010 als geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB anzusehen waren. Der Beschwerdeführer befand sich allerdings nur kurze Zeit in der Therapieabteilung der Anstalten Thorberg und musste aufgrund seines aggressiven Verhaltens in den Sicherheitsabteilungen untergebracht werden.
Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die Klinik Rheinau nach Vorliegen des neuen psychiatrischen Gutachtens vom 24. September 2013, das eine schizotype Störung diagnostizierte, zur Aufnahme des Beschwerdeführers bereit war, jedoch der Eintritt aufgrund von Kapazitätsproblemen verzögert wurde.
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Vorinstanz die Verfügbarkeit einer geeigneten Einrichtung nicht schon für den Zeitpunkt der…