Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde mit Strafbefehl des Stadtrichteramtes Winterthur vom 2. Dezember 2013 wegen Nichtingangsetzens der Parkuhr mit einer Busse von Fr. 120.-- bestraft. Gegen diesen Strafbefehl erhob er Einsprache, die jedoch als zurückgezogen galt, nachdem er nicht zur Schlusseinvernahme erschienen war. Das Obergericht des Kantons Zürich hob den Strafbefehl mit Entscheid vom 19. Dezember 2014 auf und wies die Sache zur Fortsetzung der Strafuntersuchung an das Stadtrichteramt Winterthur zurück. Eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wurde ihm mangels erheblicher Umtriebe nicht zugesprochen.

Das Stadtrichteramt Winterthur hob den Strafbefehl mit Aufhebungs- und Einstellungsverfügung vom 30. März 2015 auf und stellte das Strafverfahren ein, da nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden konnte, ob [X.] oder sein Zwillingsbruder die Übertretung begangen hatte. Die Verfahrenskosten wurden auf die Amtskasse genommen, jedoch keine Entschädigung zugesprochen.

Gegen die Verweigerung der Entschädigung erhob [X.] Beschwerde an das Obergericht Zürich, die mit Verfügung vom 19. August 2015 abgewiesen wurde. [X.] führte daraufhin Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Verfügung des Obergerichts Zürich vom 19. August 2015 sei aufzuheben und ihm sei das rechtliche Gehör zu gewähren.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Auslegung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO frei und auferlegte sich eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der vorinstanzlichen Einschätzung. Es stellte fest, dass die Vertretung durch den Zwillingsbruder des Beschwerdeführers, der weder Anwalt noch Jurist ist, nicht entschädigungspflichtig war.

Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz die Portokosten als geringfügig im Sinne von Art. 430 Abs. 1…