Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Bezirksgericht Baden wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung desselben, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Das Obergericht des Kantons Aargau erhöhte die Freiheitsstrafe auf drei Jahre und schob sie zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme auf. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben, und die Freiheitsstrafe sei nicht zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme aufzuschieben.

Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leidet und von ihm eine hohe Rückfallgefahr für Gewaltdelikte ausgeht, welcher mit einer stationären therapeutischen Behandlung begegnet werden kann. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme und den Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten dieser Massnahme, da er weder therapiewillig noch motivierbar sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zu Recht angeordnet hat. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die massgebenden Gesichtspunkte für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme berücksichtigt hat, insbesondere die psychische Störung des Beschwerdeführers, den Zusammenhang zwischen der Störung und den begangenen Straftaten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass sich durch die Behandlung die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern lässt.

Das Gericht befand, dass die Vorinstanz die Therapiewilligkeit und Motivation des Beschwerdeführers nicht willkürlich beurteilt hat. Es genügt, wenn der Betroffene wenigstens motivierbar…