Sachverhalt
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) führte bei [X.] , Inhaber des Einzelunternehmens "[X.] ", eine Mehrwertsteuerkontrolle durch und stellte fest, dass die Buchführung mangelhaft war. Die ESTV erliess daraufhin eine "Einschätzungsmitteilung Nr. yyy / Verfügung" und forderte [X.] auf, Mehrwertsteuern im Betrag von Fr. 16'224.-- zu bezahlen. [X.] erhob Einsprache, die jedoch von der ESTV abgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die ESTV zurück. Die ESTV legte Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Die ESTV hatte [X.] als Inhaber des Einzelunternehmens rückwirkend per 19. Dezember 2006 die Abrechnung der Mehrwertsteuer nach vereinnahmten Entgelten bewilligt. [X.] hatte jedoch seine Abrechnungs- und Zahlungspflichten für die Abrechnungsperioden des vierten Quartals 2006 bis und mit dem vierten Quartal 2009 nicht erfüllt, weshalb die ESTV einen provisorischen Steuerbetrag von Fr. 38'000.-- in Rechnung stellte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die ESTV berechtigt war, die "Einschätzungsmitteilung Nr. yyy" als Verfügung auszugestalten. Es stellte fest, dass die Einschätzungsmitteilung im Gesetz nicht näher umschrieben ist und ein Rechtsinstitut sui generis darstellt. Die Praxis und Doktrin qualifizieren die Einschätzungsmitteilung als Verfügungssurrogat.
Das Bundesgericht erwog, dass die ESTV die Einschätzungsmitteilung nicht systematisch als Verfügung ausgestalten darf, sondern nur unter besonderen Umständen. Es stellte fest, dass die Vorinstanz mit Recht erwogen hatte, dass der objektive Verstoss gegen Art. 98 MWSTG noch keinen Grund für…