Sachverhalt

Die [X. AG] , eine schweizerische Gesellschaft, erwarb im Jahr 2012 eine Stockwerkeigentumseinheit in [V.] für Fr. 685'000.--. Die Gesellschaft stellte ein Gesuch um Feststellung, dass der Erwerb nicht der Bewilligungspflicht nach dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) unterliege. Der Bezirksrat wies das Gesuch ab, da die Gesellschaft eine Fremdkapitalquote von 64,47 % aufwies und die Zusammensetzung des Fremdkapitals nicht offen gelegt hatte. Die Vorinstanz bestätigte diesen Entscheid und führte aus, dass die Gesellschaft die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert habe.

Die [X. AG] legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und machte geltend, dass sie für den Erwerb der Stockwerkeigentumseinheit nicht der Bewilligungspflicht unterliege. Sie führte aus, dass die notarielle Urkunde, die sie eingereicht hatte, den Beweis der nicht-ausländischen Beherrschung erbringe.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz die Bewilligungspflicht der [X. AG] zu Recht bejaht hatte. Das Gericht führte aus, dass die notarielle Urkunde, die die Gesellschaft eingereicht hatte, nicht den Beweis der nicht-ausländischen Beherrschung erbringe, da sie keine Tatsachenfeststellung, sondern eine rechtliche Würdigung enthalte.

Das Gericht führte weiter aus, dass die Vorinstanz die Abklärungspflicht nach Art. 22 Abs. 1 BewG verletzt habe, indem sie nicht alle notwendigen Auskünfte verlangt hatte, um über die Bewilligungspflicht zu entscheiden. Die Gesellschaft hatte die Zusammensetzung des…