Sachverhalt

Die Beschwerdeführer A. und [B.C.] , beide in der Schweiz ansässig, sind an der [X. GmbH] & Co KG (nachfolgend [X.] ) beteiligt, einer deutschen Gesellschaft, die ihren Sitz in Deutschland hat und deren Zweck die Verwaltung eigenen Vermögens und Beteiligungsbesitzes ist. Die [X.] ist zu 50% an der [Y. GmbH] und der [Z. GmbH] beteiligt, die beide operativ in Deutschland tätig sind. Die Beschwerdeführer deklarierten in ihrer Steuererklärung 2008 ein steuerbares Einkommen und Vermögen, welches vom kantonalen Steueramt geschätzt und korrigiert wurde. Die Beschwerdeführer legten Einsprache ein, die teilweise gutgeheissen wurde. Gegen den Entscheid des kantonalen Steueramts erhoben die Beschwerdeführer Rekurs, der vom Steuerrekursgericht teilweise gutgeheissen wurde. Die Beschwerdeführer gelangten anschließend an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das ihre Beschwerde abwies. Daraufhin legten die Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Die Beschwerdeführer beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben und den Ertrag und die Aktiven der [X.] vollständig nach Deutschland auszuscheiden. Sie sind der Meinung, dass die [X.] als nach kaufmännischer Art geführte Kommanditgesellschaft und somit als Geschäftsbetrieb gemäss Art. 6 Abs. 1 DBG zu qualifizieren ist und dass die Einkünfte und die Aktiven der [X.] nach internem Recht der Schweiz nicht nach Deutschland auszuscheiden, sondern anteilsmässig durch die Beschwerdeführer in der Schweiz als Einkommen zu versteuern sind.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zugelassen und prüft, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat. Die Beschwerdeführer sind der Meinung, dass die [X.] als nach kaufmännischer Art geführte Kommanditgesellschaft und somit als Geschäftsbetrieb gemäss Art. 6 Abs. 1 DBG zu qualifizieren ist. Das Bundesgericht geht jedoch davon aus, dass die [X.] als Vermögensverwaltungsgesellschaft zu qualifizieren ist, da sie keine kaufmännische Tätigkeit ausübt und über keine festen Geschäftseinrichtungen in Deutschland verfügt.

Das Bundesgericht prüft auch, ob das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland (DBA-D) eine Besteuerung verhindert. Es stellt fest, dass die [X.] als Personengesellschaft nicht als selbständiges Steuersubjekt gilt…