Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, [A.] , ist Eigentümerin eines selbst genutzten Einfamilienhauses in [U.] . Das Steueramt des Kantons Solothurn setzte für die Staats- und direkte Bundessteuer 2010 einen Eigenmietwert von Fr. 28'118.-- fest. Die Beschwerdeführerin beantragte einen Unternutzungsabzug von Fr. 4'602.-- für die direkte Bundessteuer und einen Abzug für Unterhaltskosten an der Liegenschaft. Die Vorinstanz, das Kantonale Steuergericht Solothurn, wies den Rekurs und die Beschwerde ab.
Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte die Aufhebung des Urteils des Steuergerichts. Sie machte geltend, dass der Unternutzungsabzug und der Abzug für Unterhaltskosten zu gewähren seien.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Vorinstanz den Unternutzungsabzug zu Recht verweigert hatte. Die Beschwerdeführerin hatte nicht den erforderlichen Nachweis erbracht, dass die Liegenschaft lediglich von drei Personen genutzt wurde. Die Vorinstanz hatte auch die geltend gemachten Abzüge für Unterhaltskosten an der Liegenschaft zu Recht verweigert, da die Beschwerdeführerin nicht den erforderlichen Nachweis erbracht hatte, dass die Arbeiten abzugsfähige Unterhaltskosten…