Sachverhalt

Das Ehepaar A. und [B.A.] wohnt in [V.] /SG. [A.A.] arbeitete bis Ende Juli 2009 bei der [X. AG] in [U.] /FL, wo er bei der Stiftung "[Z.] " vorsorgeversichert war. Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der [X. AG] arbeitete [A.A.] in der von ihm am 2. März 2009 gegründeten [Y. GmbH] mit Sitz in [V.] . Am 1. August 2009 liess er sich die bei der Stiftung [Z.] geäufnete Freizügigkeitsleistung von Fr. 201'606.45 ausbezahlen und brachte diesen Betrag in die [Y. GmbH] ein.

In der Steuererklärung 2009 deklarierten A. und [B.A.] ein steuerbares Einkommen von Fr. 97'312.-- und wiesen unter der Rubrik "Kapitalleistungen aus Vorsorge" auf die Freizügigkeitsleistung hin. Am 9. Dezember 2010 erliess das kantonale Steueramt St. Gallen eine separate Veranlagungsverfügung für Kapitalleistungen und legte die Jahressteuer für die direkte Bundessteuer auf Fr. 2'914.20 fest. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

Mit Verfügung vom 30. August 2011 veranlagte das Steueramt A. und [B.A.] für die direkte Bundessteuer 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 286'000.--. Zur Begründung führte es aus, beim Betrag von Fr. 201'606.45 handle es sich um eine Kapitalleistung ohne Vorsorgecharakter und ein Barauszahlungsgrund habe nicht vorgelegen; die Kapitalleistung sei mit dem übrigen Einkommen zum ordentlichen Satz zu versteuern; nach Rechtskraft dieser Veranlagung werde die im Dezember 2010 erlassene Veranlagungsverfügung über die separate Jahressteuer von Amtes wegen revisionsweise aufgehoben.

Erwägungen

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig und die ESTV ist dazu legitimiert. Streitig ist, ob die Kapitalleistung mit einer besonderen Jahressteuer oder zusammen mit dem übrigen Einkommen zu versteuern ist.

Die Vorinstanz hat erwogen, die Revision einer rechtskräftigen Veranlagung sei ausnahmsweise auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen möglich, wenn ein offensichtliches Versehen der Steuerbehörde bei der ursprünglichen Veranlagung vorliege, so dass die Berufung auf die Rechtsbeständigkeit der Verfügung als rechtsmissbräuchlich erscheine. Vorliegend wäre die Barauszahlung nach schweizerischem Recht nicht zulässig gewesen, da der Steuerpflichtige keine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe.

Die ESTV bringt dagegen vor, es sei nicht Sache der schweizerischen Behörden, liechtensteinisches Recht anzuwenden. Die Besteuerung der Kapitalleistung richte sich nach schweizerischem Recht, auch wenn sie aus einer ausländischen Vorsorgeeinrichtung stamme. Die Privilegierung…