Art. 141 DBG

Voraussetzungen für die Beschwerde der Aufsichtsbehörden

1 Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer und die ESTV können gegen jede Veranlagungsverfügung und jeden Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde Beschwerde bei der kantonalen Steuerrekurskommission erheben.
2 Die Beschwerdefrist beträgt:
  1. a. gegen Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheide, die der beschwerdeführenden Verwaltung eröffnet worden sind, 30 Tage seit Zustellung;
  2. b. in den andern Fällen 60 Tage seit Eröffnung an den Steuerpflichtigen.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Feststellungsverfügung bei der direkten Bundessteuer? Abgrenzung von Erlass, Verwaltungsverordnung, Verfügung, innerdienstlicher Anordnung und Auskunft (E. 2a-c)
    · 24.11.1995 · 6 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • kantonale Steuern pro 2014
    VD.2016.249
    · 02.11.2017 · 2 Zitierungen
  • 04.06.2015 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • VG.2016.00075
    01.12.2016 · 1 Zitierungen

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