Art. 141 DBG
Voraussetzungen für die Beschwerde der Aufsichtsbehörden
1 Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer und die ESTV können gegen jede Veranlagungsverfügung und jeden Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde Beschwerde bei der kantonalen Steuerrekurskommission erheben.
2 Die Beschwerdefrist beträgt:
- a. gegen Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheide, die der beschwerdeführenden Verwaltung eröffnet worden sind, 30 Tage seit Zustellung;
- b. in den andern Fällen 60 Tage seit Eröffnung an den Steuerpflichtigen.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Feststellungsverfügung bei der direkten Bundessteuer? Abgrenzung von Erlass, Verwaltungsverordnung, Verfügung, innerdienstlicher Anordnung und Auskunft (E. 2a-c)6 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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kantonale Steuern pro 20142 ZitierungenVD.2016.249· 02.11.2017 · 2 Zitierungen
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2 Zitierungen
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VG.2016.000751 Zitierungen01.12.2016 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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