Sachverhalt

Die Steuerverwaltung des Kantons Bern hatte eine ausserordentliche Neubewertung der Liegenschaften der [A. AG] vorgenommen und den amtlichen Wert auf Fr. 3'344'200.- (Gbbl. Nr. xxx) bzw. Fr. 2'223'700.- (Gbbl. Nr. yyy) festgesetzt. Die [A. AG] hatte dagegen Rekurs eingelegt und die Steuerrekurskommission des Kantons Bern hatte den amtlichen Wert um den Wert der Photovoltaikanlage reduziert. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern hatte dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhoben, welches die Beschwerde abgewiesen hatte.

Die Steuerverwaltung des Kantons Bern erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung vom 3. November 2010 zu bestätigen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und die Legitimation der kantonalen Steuerverwaltung. Es stellte fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid grundsätzlich zulässig ist, aber die kantonale Steuerverwaltung nicht legitimiert ist, da es sich um eine rein kantonale Steuer handelt, auf welche Art. 73 StHG nicht anwendbar ist.

Das Bundesgericht führte aus, dass die kantonale Steuerverwaltung sich nicht auf Art. 89 Abs. 1 BGG berufen kann, da das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung keine Beschwerdebefugnis begründet. Ebenso kann sich die kantonale…