Sachverhalt
Die [A. AG] erwarb im Dezember 1999 eine Baurechtsliegenschaft in [U.] /BE von der [H.] für Fr. 2'900'000.--. Die Liegenschaft war zuvor im Jahr 1974 im Baurecht erstellt worden und gehörte der [B. AG] in Nachlassliquidation. Die [A. AG] ist auch Eigentümerin einer weiteren Baurechtsliegenschaft in [U.] , auf der die [D. AG] , eine Tochtergesellschaft der [A. AG] , einen verarbeitenden Betrieb unterhält.
Im Rahmen der allgemeinen Neubewertung der Liegenschaften im Kanton Bern setzte die Steuerverwaltung den amtlichen Wert der Baurechtsliegenschaft Nr. xxx mit Wirkung ab 1. Januar 1999 auf Fr. 8'938'100.-- fest. Dieser Wert wurde später auf Fr. 7'596'100.-- korrigiert. Im Jahr 2003 nahm die Steuerverwaltung eine ausserordentliche Neubewertung vor und setzte den amtlichen Wert auf Fr. 5'406'900.-- fest.
Die [A. AG] erhob Einsprache gegen diese Bewertung und beantragte, der amtliche Wert solle auf 70 % des Kaufpreises von Fr. 2'900'000.-- festgesetzt werden. Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern setzte den amtlichen Wert auf Fr. 3'107'500.-- fest. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hob diesen Entscheid auf und wies die Sache an die Steuerverwaltung zurück.
Die Steuerverwaltung wies die Einsprache ab, und die Steuerrekurskommission bestätigte den ursprünglichen amtlichen Wert von Fr. 7'596'100.--. Die [A. AG] erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht, das den amtlichen Wert auf Fr. 5'406'900.-- festsetzte.
Die [A. AG] erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte, der amtliche Wert solle auf maximal Fr. 2'900'000.-- festgesetzt werden.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zum Schluss, dass die ausserordentliche Neubewertung vom 31. März 2003 mit einem amtlichen Wert von Fr. 5'406'900.-- willkürlich sei. Die Steuerverwaltung hatte den Wert ohne angemessene Begründung festgesetzt, und die Vorinstanz…