Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, heiratete 2005 eine Schweizer Bürgerin und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Die Eheleute lebten jedoch getrennt, und das Migrationsamt verweigerte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen einer angeblichen Scheinehe. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde und machte geltend, dass er erfolgreich integriert sei und Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung habe.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Beschwerde ab, da es die Ehegemeinschaft als aufgelöst ansah und den Beschwerdeführer als nicht erfolgreich integriert betrachtete. Der Beschwerdeführer zog daraufhin vor das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG hat, wenn er erfolgreich integriert ist. Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer als nicht erfolgreich integriert betrachtet, da er mangelnde Sprachkenntnisse, Straffälligkeit und Schulden aufwies.

Das Bundesgericht hob jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer beruflich integriert war, nie Sozialhilfe bezogen hatte und sich korrekt verhielt. Es befand, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt hatte und dass der Beschwerdeführer in sprachlicher Hinsicht hinreichend integriert war. Die…