Art. 4 VIntA
Integrationsförderung durch die Kantone und Gemeinden
1 Die kantonalen Ansprechstellen für Integrationsfragen planen die spezifische Integrationsförderung und die Zusammenarbeit mit den Institutionen der Regelstrukturen mittels kantonaler Integrationsprogramme (Art. 14).
2 Sie arbeiten im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit mit den kantonalen und kommunalen Behörden zusammen, die für folgende Bereiche zuständig sind:
- a. Asyl und Migration;
- b. frühe Kindheit;
- c. obligatorische Schule einschliesslich Kindergarten;
- d. Allgemein- und Berufsbildung auf Sekundarstufe II sowie Weiterbildung, Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung;
- e. Sozialwesen;
- f. öffentliche Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung;
- g. Invalidenversicherung;
- h. Gesundheitswesen;
- i. Einbürgerung;
- j. andere Bereiche, die für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern wichtig sind.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung19 Zitierungen
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung16 Zitierungen
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung13 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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