Art. 4 VIntA

Integrationsförderung durch die Kantone und Gemeinden

1 Die kantonalen Ansprechstellen für Integrationsfragen planen die spezifische Integrationsförderung und die Zusammenarbeit mit den Institutionen der Regelstrukturen mittels kantonaler Integrationsprogramme (Art. 14).
2 Sie arbeiten im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit mit den kantonalen und kommunalen Behörden zusammen, die für folgende Bereiche zuständig sind:
  1. a. Asyl und Migration;
  2. b. frühe Kindheit;
  3. c. obligatorische Schule einschliesslich Kindergarten;
  4. d. Allgemein- und Berufsbildung auf Sekundarstufe II sowie Weiterbildung, Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung;
  5. e. Sozialwesen;
  6. f. öffentliche Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung;
  7. g. Invalidenversicherung;
  8. h. Gesundheitswesen;
  9. i. Einbürgerung;
  10. j. andere Bereiche, die für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern wichtig sind.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
    · 10.01.2013 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  • Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
    · 27.01.2015 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  • Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
    · 04.12.2012 · 13 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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