Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, reiste 2004 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund ihrer Ehe mit einem in der Schweiz niedergelassenen türkischen Staatsangehörigen. Nach der Trennung und Scheidung beantragte sie die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, die jedoch vom Bundesamt für Migration verweigert wurde. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das ihre Beschwerde abwies.

Die Beschwerdeführerin legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts und die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Sie machte geltend, dass sie in der Schweiz integriert sei und dass ihre Ausreise ihre persönlichen und familiären Verhältnisse stark beeinträchtigen würde.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin nicht erfolgreich integriert ist, da sie weder sprachlich noch wirtschaftlich integriert ist und ihre soziale Integration ungenügend ist.

Das Gericht prüfte auch, ob wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin als sorgeberechtigte Mutter eines in der Schweiz niedergelassenen Kindes ein Interesse an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz hat, jedoch dass dieses Interesse nicht stark genug ist, um eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen.

Das Gericht wies auch die Rüge der Beschwerdeführerin zurück, dass die Vorinstanz ihre Rechte…