Sachverhalt

Die [A. AG] (vormals [B.] International AG) erhöhte ihr Aktienkapital im Jahr 2007 durch die Ausgabe von 786'286 Inhaberaktien zum Nennwert von je Fr. 10.-- von Fr. 9'350'000.-- um Fr. 7'862'860.-- auf Fr. 17'212'860.--. Die Kapitalerhöhung erfolgte im Rahmen einer Quasifusion, bei der die [A. AG] die Aktien der [D. SA] und der [C. SA] S übernahm. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) betrachtete die Kapitalerhöhung als Abgabeumgehung und erhob eine Emissionsabgabe von Fr. 53'776.55. Die [A. AG] erhob Einsprache, die von der ESTV abgelehnt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hob den Einspracheentscheid auf und stellte fest, dass die [A. AG] die Emissionsabgabe nicht schulde.

Die ESTV legte Beschwerde bei dem Bundesgericht ein und beantragte, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und die Emissionsabgabe zu bestätigen. Die [A. AG] beantragte, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Kapitalerhöhung der [A. AG] als Quasifusion zu qualifizieren ist und ob die Voraussetzungen für eine Steuerumgehung vorliegen. Es stellte fest, dass die Kapitalerhöhung ungewöhnlich ist, da sie nicht dem Verkehrswert der übernommenen Beteiligungen entspricht und das Austauschverhältnis nicht plausibilisiert werden kann.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die [A. AG] durch die Kapitalerhöhung maximal mögliches nominelles Kapital schaffen wollte, um die…