Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte sich mit einer Beschwerde des Beschwerdeführers [A.] gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern zu befassen. Der Beschwerdeführer war wegen des Verdachts auf Vornahme sexueller Handlungen mit Kindern und Pornographie angeklagt und hatte beantragt, eine Schlusseinvernahme durchzuführen und ihn forensisch-psychiatrisch zu begutachten. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, hatte diese Beweisanträge abgelehnt. Das Obergericht des Kantons Bern hatte auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer führte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung und Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern sowie das Obergericht des Kantons Bern hatten auf eine Stellungnahme verzichtet.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass der angefochtene Entscheid einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG darstellt. Die Beschwerde gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid ist nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
Das Bundesgericht untersuchte, ob der Beschwerdeführer durch die Ablehnung seiner Beweisanträge einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleidet. Der Beschwerdeführer berief sich auf Art. 317 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft in umfangreichen und komplizierten Vorverfahren die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme befragt und sie auffordert, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen. Das Bundesgericht kam jedoch zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer durch die Ablehnung seiner Beweisanträge keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleidet, da er seine Standpunkte auch vor dem Strafgericht vortragen kann.
Das Bundesgericht prüfte auch, ob der Beschwerdeführer durch die Verweigerung der…