Sachverhalt
Die [X.] Bank AG (nachfolgend: die Steuerpflichtige) war unter der Nr. xxx im Register für Mehrwertsteuerpflichtige eingetragen. Am 31. Januar 2001 stellte sie bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) das Gesuch um Zulassung zur branchenspezifischen Vorsteuerpauschale für Banken, dies mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001. Die ESTV hiess das Gesuch am 2. Februar 2001 gut.
Am 29. Dezember 2006 ersuchte die Steuerpflichtige um Rückwechsel zur effektiven Vorsteuerermittlung, und zwar rückwirkend per Anfang 2006. Die ESTV teilte der Steuerpflichtigen am 13. März 2007 mit, ein Widerruf der Vorsteuerpauschale für Banken sei unter den gegebenen Umständen ausgeschlossen.
Gegen den Einspracheentscheid der ESTV gelangte die Steuerpflichtige mit Beschwerde vom 12. April 2013 an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil A-1882/2013 vom 10. Februar 2014 ab.
Die Steuerpflichtige erhob Beschwerde beim Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des Entscheides A-1882/2013 vom 10. Februar 2014.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Beim streitbetroffenen Urteil handelt es sich um einen verfahrensabschliessenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts.
Die Steuerpflichtige macht geltend, die vorinstanzliche Auslegung und Anwendung der Vereinfachungsklausel verletzte Bundesrecht. Das Bundesgericht hat die aufgeworfenen Rechtsfragen bereits geklärt und entschieden, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen vom Bundesgericht in ähnlicher Form bereits geklärt worden sind.
Die Steuerpflichtige…