Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein 1957 geborener Schweizer Staatsbürger, heiratete 2010 und meldete sich 2010 schriftenpolizeilich nach Thailand ab. Seine Ehefrau blieb in der Schweiz und arbeitete hier. Die Gemeinde [M.] , in der der Beschwerdeführer wohnte, beantragte die Festlegung des Steuerdomizils des Beschwerdeführers in [M.] , da sie der Meinung war, dass die Abmeldung nach Thailand nur dazu diente, die Besteuerung der IV-Rente zu verhindern.

Die kantonale Steuerverwaltung legte das Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers bis 31. Dezember 2010 in [M.] und ab 1. Januar 2011 in Thailand fest. Die Gemeinde erhob Einsprache und die kantonale Steuerverwaltung legte das Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers in [M.] fest. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis, die seine Beschwerde abwies.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Steuerverwaltung und die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hatte. Das Gericht wendete das Bundesrecht von Amtes wegen an und prüfte die geltend gemachten Rügen.

Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Nachweis der Begründung eines neuen, ausländischen Wohnsitzes nicht erbracht hatte. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau den grössten Teil ihrer gemeinsamen Zeit in der Schweiz verbracht hatten und dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über einen grossen und intakten Verwandten-…