Sachverhalt
Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau erhob Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 5./26. Juni 2013, das festgestellt hatte, dass [A.] vom 1. März 2009 bis 31. August 2011 keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hatte. [A.] hatte während dieser Zeit im Rahmen eines Auslandvertrages für die [B. AG] in Saudi-Arabien gearbeitet und behielt seine Mietwohnung in der Schweiz bei, um dort während seines Auslandaufenthaltes Ferien verbringen zu können.
Die Vorinstanz hatte aufgrund einer Gesamtwürdigung der objektiven, äusseren Umstände den Nachweis der Wohnsitzverlegung als erwiesen betrachtet. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Wohnsitzverlegung die endgültige Lösung der Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz voraussetzt und dass [A.] seine Wohnung in der Schweiz behalten hatte, um dort während seines Auslandaufenthaltes Ferien verbringen zu können.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Es führte aus, dass der steuerrechtliche Wohnsitz einer Person dort liegt, wo faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt. Die Absicht dauernden Verbleibens setzt nicht voraus, dass die steuerpflichtige Person an einem Ort für immer oder doch für unbestimmte Zeit verbleibt, sondern es genügt, den Aufenthaltsort bis auf Weiteres zum Mittelpunkt der Lebensverhältnisse zu machen und ihm dadurch eine gewisse Stabilität zu verleihen.
Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz eine Gesamtwürdigung sämtlicher objektiver, äusserer Umstände vorgenommen hatte, um den Wohnsitz von [A.] in der Zeit vom 1. März 2009 bis 31. August 2011 zu bestimmen. Es führte aus, dass die Beschwerdeführerin nicht klar und detailliert dargelegt hatte,…