Sachverhalt
Die [X. AG] reichte ihre Steuererklärung für das Jahr 2008/2009 und 2010 ein. Die Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden forderte die Steuerpflichtige auf, ergänzende Unterlagen einzureichen. Nachdem die Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht wurden, setzte die Steuerverwaltung eine Ermessensveranlagung fest. Die [X. AG] erhob Einsprache, die jedoch vom Steuerkommissär abgelehnt wurde. Das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden wies die Beschwerde der Steuerpflichtigen ab.
Die [X. AG] führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und auf die Einsprache einzutreten.
Erwägungen
Das Bundesgericht erörtert die Grundsätze der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für das Steuerrecht und die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung. Es stellt fest, dass die Veranlagungsbehörde die Jahresrechnung 2009 nicht als untauglich zurückgewiesen hat, sondern diese Werte berichtigt hat. Die Aufrechnungen von geldwerten Leistungen und von geschäftsmässig nicht begründetem Aufwand beruhen auf der Anwendung von Rechtsregeln und unterliegen keiner Schätzung.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Steuerverwaltung die Minimalanforderungen an die…