Sachverhalt

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) führte bei [A.] , einem steuerpflichtigen Händler von Honig, Imkereiprodukten und Blumen, eine externe Kontrolle durch. Dabei stellte sich heraus, dass [A.] teilweise Leistungen zum Normalsatz anstatt zum reduzierten Steuersatz fakturiert hatte. Die ESTV setzte die geschuldete Steuer für das Jahr 2010 auf Fr. 4'136.-- fest und machte einen Betrag von noch Fr. 2'549.-- nebst Verzugszinsen geltend. [A.] erhob Einsprache, die von der ESTV teilweise gutgeheissen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur Neuberechnung der nachzubelastenden Steuer an die ESTV zurück.

Die ESTV erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und die Bestätigung des Einspracheentscheids. Der Steuerpflichtige sah von einer Beschwerdeantwort ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition. Es stellte fest, dass die Beschwerde zulässig ist, da es sich um einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts handelt, der grundsätzlich beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden kann.

Das Bundesgericht wendete das Recht von Amtes wegen an und prüfte die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere eine solche von Art. 27 Abs. 2 (unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis) und von Art. 81 Abs. 3 MWSTG (Grundsatz der freien Beweiswürdigung). Es stellte fest, dass die Rechnung und der darauf angebrachte Steuerausweis im Mehrwertsteuerrecht eine herausragende Bedeutung haben und dass die steuerpflichtige Person, die…