Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein italienischer Staatsbürger, wurde 1988 geboren und kam im ersten Lebensjahr in die Schweiz. Er wuchs in verschiedenen Aussenwohngruppen auf und kehrte 2006 in die Schweiz zurück, wo er sich der Drogensucht hingab und mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde. Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen widerrief seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz aus. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung.
Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 2006 drogenabhängig war und mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde, unter anderem wegen Raubes, Diebstahls und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschwerdeführer hatte auch eine unbedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten verbüsst und war mehrfach mit Geldstrafen belegt worden.
Der Beschwerdeführer argumentierte, dass der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung gegen Art. 13 BV, Art. 5 Anhang I FZA und Art. 8 EMRK verstosse. Er machte geltend, dass er in der Schweiz aufgewachsen sei, keine Beziehungen zu Italien habe und dass die italienischen Behörden ihn nicht aufnehmen würden.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zum Schluss, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtmäßig war. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Straftaten und drogenbedingter Probleme keine Anstalten getroffen hatte, sein Leben zu ändern oder sich einer Therapie zu unterziehen.
Das Gericht befand, dass der Beschwerdeführer nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle, da er keine qualifizierten Beziehungen zur Schweiz aufweise und seine Integration in die Gesellschaft…