Sachverhalt

Die Eheleute [X.] und [Y.] , beide 1937 geboren, bewohnten ein Eigenheim in Zürich und besassen ein Ferienhaus im Toggenburg. Nachdem [X.] im Mai 2006 im Zahlenlotto gewonnen hatte, verkaufte [Y.] das Ferienhaus und die Eheleute erwarben eine Stockwerkeinheit in [V.] /OW. Sie meldeten sich in Zürich schriftenpolizeilich ab und in [V.] an, behielten aber ihr Eigenheim in Zürich bei.

Die Eheleute reichten ihre Steuererklärung für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2006 im Kanton Obwalden ein und entrichteten die Steuern. Das Steueramt der Stadt Zürich teilte der Steuerverwaltung des Kantons Obwalden mit, dass [Y.] aufgrund ihres Grundeigentums in Zürich ab 1. Januar 2006 im Kanton Zürich beschränkt steuerpflichtig sei.

Die Eheleute wurden in Zürich zur Staats- und Gemeindesteuer 2006 herangezogen und entrichteten den Steuerbetrag. Sie erhoben Einsprache gegen die unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton Zürich, die jedoch abgewiesen wurde. Die nachfolgenden Rechtsmittel blieben erfolglos.

Die Eheleute erhoben Beschwerde beim Bundesgericht wegen interkantonaler Doppelbesteuerung und beantragten, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben und die Steuerhoheit des Kantons Zürich für die Steuerperiode 2006 sei zu verneinen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde. Es stellte fest, dass die Beschwerde zulässig sei, da sie sich gegen einen letztinstanzlichen Endentscheid einer oberen kantonalen Gerichtsbehörde richtet.

Das Gericht wies darauf hin, dass das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) verletzt sei, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird. Es stellte fest, dass die Eheleute [X.] und [Y.] von beiden Kantonen Zürich und Obwalden für die Steuerperiode 2006 herangezogen wurden.

Das Gericht prüfte die subjektive Steuerpflicht der Eheleute und stellte fest, dass der steuerrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person namentlich dann vorliegt, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 3 Abs. 2 DBG). Es wies darauf hin, dass der Begriff des steuerrechtlichen Wohnsitzes sich aus einem objektiven,…