Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine Personalfürsorgestiftung mit Sitz in Zürich, verkaufte im Jahr 2009 drei Grundstücke in St. Gallen und erzielte dabei einen Gewinn. Gleichzeitig veräusserte sie eine Liegenschaft in [U.] mit einem Verlust. Die Beschwerdeführerin begehrte, den Verlust anteilsmässig auf die drei in St. Gallen verkauften Liegenschaften zu verteilen und mit den entsprechenden Gewinnen zu verrechnen. Das Kantonale Steueramt St. Gallen und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wiesen die Beschwerde ab.
Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde beim Bundesgericht und machte geltend, dass sie als steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung die Verluste aus dem Verkauf der Liegenschaft in [U.] mit den Gewinnen aus dem Verkauf der Liegenschaften in St. Gallen verrechnen könne.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts durch die kantonalen Instanzen und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin als steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung der Grundstückgewinnsteuer unterliegt. Das Gericht befand, dass die Verrechnung von Verlusten aus Verkäufen anderer Grundstücke mit Grundstückgewinnen nicht systemwidrig ist und dass die Kantone den Verlustabzug bei der Grundstückgewinnsteuer für steuerbefreite juristische Personen vorzusehen haben.
Das Bundesgericht wies darauf hin, dass Art. 23 Abs. 4 zweiter Satz StHG die Kantone verpflichtet, den Verlustabzug bei der Grundstückgewinnsteuer für steuerbefreite juristische Personen vorzusehen. Das Gericht befand, dass…