Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine mazedonische Staatsangehörige, heiratete 2003 einen in der Schweiz niedergelassenen Mazedonier und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Nach der Scheidung 2011 und trotz der Tatsache, dass sie Opfer ehelicher Gewalt wurde, wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ihr Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, da sie seit 2008 von der Sozialhilfe unterstützt wurde. Die Vorinstanz bestätigte diese Entscheidung.
Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn erhoben Beschwerde beim Bundesgericht und beantragten die Aufhebung des Urteils und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Sie machten geltend, dass die Sozialhilfeabhängigkeit nicht selbst verschuldet sei und dass die Rückkehr nach Mazedonien für sie und ihren Sohn nicht zumutbar sei.
Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig, da die Beschwerdeführerin sich auf einen Bewilligungsanspruch aufgrund von Art. 50 AuG beruft. Die Beschwerde ist auch in Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege zulässig.
2. Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG, wenn sie Opfer ehelicher Gewalt wurde und eine erfolgreiche Integration besteht oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
3. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit
Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit 2008 von der Sozialhilfe unterstützt wird und dass sie sich nicht ernsthaft um Aufnahme einer Arbeit bemüht hat. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit ist…