Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, [X.] , ist die Tochter von [Y.] , die am 3. Mai 2006 einen Lottogewinn in der Höhe von Fr. 7'509'307.90 erzielte. Der Gewinn wurde am 28. September 2006 nach Abzug der Verrechnungssteuer von 35% auf ihr Bankkonto überwiesen. [Y.] reichte keine Steuererklärung für das Steuerjahr 2006 ein und wurde von der Steuerverwaltung des Kantons Wallis am 23. April 2007 gemahnt. Am 11. Januar 2008 musste [Y.] wegen eines Hirntumors notfallmässig ins Spital eingeliefert werden. Am 29. Februar 2008 führte die Steuerverwaltung des Kantons Wallis bei [Y.] eine Ermessensveranlagung durch, ohne von dem Lottogewinn Kenntnis zu haben. Die Veranlagung wurde mit Verfügung vom 4. März 2008 an die Wohnadresse der Steuerpflichtigen in [A.] zugestellt. [Y.] verstarb am 31. März 2009 und die Beschwerdeführerin beantragte die Rückerstattung der Verrechnungssteuer.

Die Steuerverwaltung des Kantons Wallis lehnte den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer ab, da die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht worden sei. Die Beschwerdeführerin führte Beschwerde und Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis, die das Rechtsmittel abwies. Die Beschwerdeführerin führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid berührt und zur Beschwerde legitimiert ist. Das Gericht wendete das Recht von Amtes wegen an und prüfte die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts durch die kantonalen Instanzen mit freier Kognition.

Das Gericht stellte fest, dass die Verrechnungssteuer an der Quelle erhoben wird und der Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung die Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangen kann, wenn die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte ordentlich deklariert werden. Das Gericht erkannte, dass der Anspruch eines Steuerpflichtigen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer verwirkt, wenn er mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte nicht in der nächsten Steuererklärung deklariert oder die Selbstdeklaration nicht wenigstens so frühzeitig mit korrekten Angaben ergänzt, dass die Einkünfte noch vor der Rechtskraft der Veranlagung berücksichtigt werden können.

Das Gericht prüfte die Frage, ob die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Rückerstattung…