Sachverhalt

Die Eheleute [X.] waren Eigentümer eines Grundstücks in [D.] /NW, das ihnen als dauernd und ausschliesslich selbstgenutzte Wohnliegenschaft diente. Am 3. Januar 2001 verkauften sie die Liegenschaft und erzielten einen steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 410'500.--. Der Kanton Nidwalden setzte einen Ersatzbeschaffungsanteil am Verkaufserlös von 74 Prozent fest und schob die Besteuerung des Betrags von Fr. 303'800.-- auf. Im Jahr 2010 verkauften die Eheleute [X.] ihr Stockwerkeigentum in [C.] /LU und erzielten einen Gewinn von Fr. 386'940.--. Die Gemeinde [C.] /LU veranlagte den Grundstückgewinn und berücksichtigte das latente Steuersubstrat von Fr. 303'800.--. Die Eheleute [X.] erhoben Einsprache und Beschwerde, die jedoch erfolglos blieben.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 23. Februar 2012 zu behandeln. Die Steuerpflichtigen beantragen die Feststellung, dass die gesetzliche Frist zur Vornahme der Ersatzbeschaffung eingehalten sei, und die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern sowie der Veranlagungsverfügung des Kantonalen Steueramtes Nidwalden vom 14. Juli 2011.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit des Rechtsmittels von Amtes wegen. Es stellt fest, dass die Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 23. Februar 2012 zulässig ist.

Das Bundesgericht geht auf die Frage ein, ob ein weiterer Fall der vorweggenommenen Ersatzbeschaffung vorliegt und, sofern diese nicht zutreffen sollte, welcher Kanton kollisionsrechtlich zur Besteuerung des im Kanton Nidwalden angefallenen, mit Verfügung vom 5. Juni 2001 aufgeschobenen Teilgewinns von Fr. 303'800.-- zuständig sei. Es stellt fest, dass die beiderseitige Beanspruchung des latenten Steuersubstrats durch die luzernische Gemeinde und den Kanton Nidwalden eine aktuelle Doppelbesteuerung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 BV darstellt.

Das Bundesgericht diskutiert die Methodenfrage und stellt fest, dass die Frage nach der Steuerhoheit zum Erfassen von Wertzuwachsgewinnen, welche einer kantonsübergreifenden…