Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] , ein Kosovo-Bürger, heiratete am 18. Juni 2008 eine Schweizer Bürgerin und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis zum 17. Juni 2011 verlängert wurde. Nach der Trennung der Eheleute im August/September 2010 widerrief das Amt für Arbeit und Migration Uri die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers am 3. Januar 2011. Der Beschwerdeführer gelangte erfolglos an das Obergericht des Kantons Uri und beantragte vor dem Bundesgericht, den Entscheid vom 6. Mai 2011 aufzuheben und vom Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung abzusehen.

Die Parteien des Verfahrens sind der Beschwerdeführer [X.] , vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger, und das Amt für Arbeit und Migration Uri. Das Verfahren betrifft den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat, da die Ehegemeinschaft mit seiner Schweizer Ehefrau definitiv aufgelöst wurde und die Ehe nicht mindestens drei Jahre gedauert hat. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen, da die Ehegemeinschaft nicht die erforderliche Dauer hatte.

Das Gericht prüfte auch, ob ein Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt, der den Bewilligungsanspruch fortbestehen lassen würde. Es kam jedoch zum Schluss, dass keine wichtigen persönlichen Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seine Heimat ist nicht stark gefährdet, und es liegt kein persönlicher, nachehelicher Härtefall…