Sachverhalt

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) bewilligte mit Schlussverfügung vom 16. August 2010 Amtshilfe an die USA. Zwei von der Schlussverfügung betroffene Bankkunden der UBS AG (Schweiz) erhoben Beschwerde gegen diese Verfügung. Das Bundesstrafgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da es sich um ein Amtshilfeverfahren und nicht um ein Rechtshilfeverfahren handle. Die Beschwerdeführer legten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein und rügten u.a. Verstösse gegen den Rechtshilfevertrag mit den USA, die Bundesverfassung, die EMRK, den UNO-Pakt II und das Bundesgesetz betreffend den Rechtshilfevertrag mit den USA.

Die Beschwerdeführer machten geltend, dass das Amtshilfeverfahren als internationales Rechtshilfeverfahren in Strafsachen zu qualifizieren sei und dass das Bundesstrafgericht daher zuständig sei, die Beschwerde zu prüfen. Sie argumentierten, dass die Amtshilfenormen keine Grundlage für das streitige Auskunftsersuchen bildeten und dass die nachträgliche Genehmigung des Abkommens USA/UBS durch den Gesetzgeber die innerstaatliche Zuständigkeitsordnung, das Rechtsgleichheitsprinzip und das Rückwirkungsverbot verletzt habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde zulässig sei, da es sich um einen besonders bedeutenden Fall handle, der eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die Frage, ob in Fällen wie dem vorliegenden das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesstrafgericht zuständig sei, sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Das Bundesgericht führte aus, dass die internationale Amtshilfe in Fiskalsachen dem Bundesverwaltungsgericht…