Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, [X.] , lebt mit ihren beiden Kindern in [W.] /GR. Sie bezog nacheheliche Unterhaltsbeiträge, die sie in ihrer Steuererklärung 2008 jedoch nicht vollständig deklarierte. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden erhob Nachsteuern und eröffnete ein Strafsteuerverfahren. Die Vorinstanz verurteilte die Beschwerdeführerin zu einer Hinterziehungsbusse von 50 Prozent des Nachsteuerbetrages. Die Beschwerdeführerin beantragt vor dem Bundesgericht, die Busse auf unter 50 Prozent herabzusetzen.
Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2009, in dem die Steuererklärung 2008 auszufüllen war, an den Folgen einer schweren Krankheit erkrankt und litt unter prekären wirtschaftlichen Verhältnissen. Sie war seit dem 1. April 2011 arbeitslos und musste den Unterhalt ihrer dreiköpfigen Familie allein mit der Arbeitslosenentschädigung bestreiten.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Rechts mit freier Kognition. Die Vorinstanz hat den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt, da die Beschwerdeführerin die nachehelichen Unterhaltsbeiträge nicht vollständig deklarierte und die Veranlagung 2008 unvollständig war.
Das Bundesgericht geht von Fahrlässigkeit aus, da die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, die Unterhaltsbeiträge zu überprüfen, bevor sie die Steuererklärung erstellte. Die Vorinstanz hat den persönlichen Umständen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der…