Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, eine Aktionärin der [W.] Holding AG, machte geltend, dass das im Fusionsvertrag festgesetzte Umtauschverhältnis zwischen der [W.] Holding AG und der Beklagten nicht angemessen sei. Die Vorinstanz wies die Klage ab. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des Urteils und die Festsetzung einer angemessenen Ausgleichszahlung.

Die Parteien sind die [X.] (Beschwerdeführerin und Klägerin) und die [Y.] (Beschwerdegegnerin und Beklagte). Das Verfahren wurde vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich und anschließend vor dem Bundesgericht geführt.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Beschwerde zulässig sei. Die Beschwerdeführerin hatte ihre Anträge in der Beschwerdeschrift gestellt und die Vorinstanz hatte die Klage abgewiesen.

Das Bundesgericht überprüfte die Entscheidung der Vorinstanz und kam zum Schluss, dass die Vorinstanz das Recht auf Beweis nicht verletzt hatte. Die Beschwerdeführerin hatte nicht darlegt, dass sie die Einholung eines Gutachtens oder die Abnahme anderweitiger Beweismittel verfahrenskonform beantragt hatte.

Das Bundesgericht überprüfte auch die Entscheidung der Vorinstanz betreffend die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses und kam zum Schluss, dass die Vorinstanz die Grundsätze des Fusionsrechts korrekt angewendet hatte. Die Vorinstanz…