Sachverhalt
Die nationale Netzgesellschaft swissgrid ag veröffentlichte am 23. Mai 2008 die Kosten und Tarife für die Netzebene 1 für das Jahr 2009. Die BKW FMB Energie AG und die BKW Übertragungsnetz AG erhoben Beschwerde gegen die Verfügung der ElCom vom 6. März 2009. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde teilweise gut und änderte die angefochtene Verfügung ab. Die BKW FMB Energie AG und die BKW Übertragungsnetz AG erhoben Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Beschwerdeführerinnen beantragten, die Tarife 2009 für die Netznutzung der Netzebene 1 unter Berücksichtigung der anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten der Beschwerdeführerin II von Fr. 51'939'293.-- zu berechnen. Sie beantragten auch, die unter Ziffer 5 des Dispositivs des Entscheids der ElCom vom 6. März 2009 erwähnten restlichen Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes des Jahres 2009 zu verwenden.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass die Beschwerde teilweise zulässig ist. Es prüfte dann die Begründetheit der Beschwerde und stellte fest, dass die ElCom die Kostenrechnung in mehreren Punkten korrigiert hatte. Das Bundesgericht prüfte die Korrektur der synthetischen Werte und stellte fest, dass die ElCom die synthetischen Werte um 20,5 % reduziert hatte.
Das Bundesgericht prüfte auch den Abzug von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4 letzter Satz StromVV und stellte fest, dass…