Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein angolanischer Staatsbürger, stellte im Februar 2011 ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, um seine Schweizer Verlobte zu heiraten. Das Migrationsamt des Kantons Zürich trat auf das Gesuch nicht ein, da der Beschwerdeführer bereits ein abgelehntes Asylgesuch hatte und somit kein Bewilligungsanspruch bestand. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das die Entscheidung des Migrationsamtes bestätigte.

Der Beschwerdeführer legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen. Er machte geltend, dass die Verweigerung der Bewilligung seinen Anspruch auf Schutz des Familien- und Privatlebens (Art. 8 EMRK und Art. 13 BV) und sein Recht auf Ehe (Art. 14 BV und Art. 8 in Verbindung mit Art. 12 EMRK) verletze.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass der Beschwerdeführer einen potenziellen Anspruch auf die beantragte Bewilligung hat, da er geltend macht, mit einer Schweizer Bürgerin zusammenzuleben und diese zu heiraten. Das Gericht prüfte, ob die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten eine hinreichende Stabilität aufweist, um einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV zu begründen.

Das Gericht stellte fest, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten noch nicht derart gesichert und stabil ist, dass sie einer Ehe gleichkommt. Das Gericht wies darauf hin, dass die Partnerin des Beschwerdeführers an Depressionen leidet und die Betreuung durch den Beschwerdeführer nach Angaben ihrer Eltern und der Ärzte guttut, dies jedoch nicht ausreicht, um bereits einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV abzuleiten.

Das Gericht entschied jedoch, dass die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Ehe zu Unrecht nicht behandelt hat. Das Gericht wies darauf hin, dass die…