Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein 1987 geborener Mazedonier, reiste 1994 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein und verfügte über eine Niederlassungsbewilligung. Er wurde 2010 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Das Migrationsamt des Kantons Thurgau widerrief daraufhin seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz aus. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, die jedoch abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragte, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und vom Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung abzusehen. Er machte geltend, der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig und trage dem Grad seiner Integration und seinen privaten Interessen nicht hinreichend Rechnung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung zulässig sei. Es wies darauf hin, dass die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist oder in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat.

Das Gericht führte aus, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung jedoch verhältnismässig sein muss und dass bei der Beurteilung der Frage, ob dies der Fall ist, namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers unverhältnismässig sei, da der Beschwerdeführer seit seinem 7. Altersjahr in der Schweiz lebe, hier die Schulen besucht habe und sich hernach im Land als Maler anlernen liess. Es wies auch darauf…