Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit, lebt seit 2001 in der Schweiz und besitzt eine Niederlassungsbewilligung. Er ist verheiratet und hat drei Söhne, die in der Heimat leben. Im November 2009 stellte er ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau und die Söhne. Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen wies das Gesuch für die Söhne ab, bewilligte jedoch den Nachzug der Ehefrau.
Der Beschwerdeführer erhob erfolglos Rechtsmittel beim Sicherheits- und Justizdepartement sowie beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. März 2011 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Einreisebewilligung für seine drei Söhne zu erteilen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde und stellt fest, dass der Beschwerdeführer als niederlassungsberechtigter Ausländer nach Art. 43 AuG und Art. 8 EMRK sowie Art. 13 BV einen grundsätzlichen Bewilligungsanspruch geltend machen kann.
Das Gericht geht auf die Frage ein, ob die Fristen nach Art. 47 Abs. 1 AuG für den Nachzug der Kinder eingehalten wurden. Es stellt fest, dass die Fristen mit dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes am 1. Januar 2008 zu laufen begannen und dass die zwölfmonatige Frist für Kinder über zwölf Jahre alt gilt.
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass der Nachzug des jüngsten Sohnes [C.] innerhalb der Fristen nach Art. 47 Abs. 1 AuG beantragt wurde und daher zu bewilligen ist, wenn er nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen.
Das Gericht prüft auch, ob wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG für den…