Sachverhalt
Die [X. AG] in Liquidation, eine Gesellschaft mit Sitz in [A.] , wurde am 1. Januar 1995 unter der Nummer [U.] im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Die Gesellschaft hatte ihren statutarischen Zweck in der Erwerb, Überbauung, Verwaltung und Veräusserung von in der Schweiz gelegenen Grundstücken sowie von Wohn- und Gewerbeliegenschaften als Generalunternehmerin.
Im Zeitraum vom 15. bis 19. Juni 2009 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) eine Kontrolle bei der [X. AG] durch. Die Prüfung der Steuerperioden vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 führte am 10. November 2009 zum Erlass von Ergänzungsabrechnungen über Fr. 1'187'466.-- und Fr. 900'392.--, jeweils zuzüglich Verzugszinsen ab dem 31. August 2007.
Die [X. AG] erhob Einsprache gegen die Entscheide, welche von der ESTV abgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die [X. AG] führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit des Rechtsmittels von Amtes wegen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer zulässig.
Das Bundesgericht wendete das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an und prüfte die bei ihm angefochtenen Entscheide nur auf Rechtsverletzungen hin, die von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurden. Die Beschwerdeführerin machte eine Verletzung von Bundesrecht geltend, indem ihr das Urteil der Vorinstanz verunmögliche, ihre Selbstveranlagung zu berichtigen und die von der ESTV gewählte Methode zu keiner treffenden Berechnung der…