Sachverhalt
Die [X. AG] , eine Gesellschaft mit Produktions- und Handelsaktivitäten im Bausektor, übernahm per Stichtag 30. November 2004 die [Z. AG] mit sämtlichen Aktiven und Passiven. Die [Z. AG] hatte ihre Produktion Mitte 2002 eingestellt und ihre Betriebsliegenschaft verkauft. Die Vorinstanz befand, dass die [Z. AG] im Zeitpunkt der Fusion bereits liquidiert gewesen sei und daher die Verrechnung der Vorjahresverluste ausgeschlossen sei.
Die [X. AG] führte Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben und den steuerbaren Reingewinn für die Steuerperiode 2004 auf Fr. 0.-- festzusetzen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Übernahme der Verluste der [Z. AG] durch die [X. AG] zulässig sei. Es stellte fest, dass die Steuernachfolge nach Art. 54 Abs. 3 DBG die Übernahme der Steuerfaktoren der übertragenden Gesellschaft durch die übernehmende Gesellschaft umfasst.
Das Gericht befand, dass die Übernahme der Steuerfaktoren auch die Anrechnung der negativen Ergebnisse im Sinne einer Nettogrösse umfasst und dass die in die Verlustvortragsperiode fallenden Verluste der übertragenden Gesellschaft auch bei der übernehmenden Gesellschaft zu berücksichtigen sind.
Das Gericht prüfte auch, ob für die Annexion der [Z. AG] durch die [X. AG] sachliche bzw. betriebswirtschaftliche Gründe gegeben waren und ob ein missbräuchliches Vorgehen ausgeschlossen werden kann. Es stellte…