Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [X.] , war Präsident des Stiftungsrats der Stiftung [Y.] , die eine Kinderklinik in [A.] betrieb. Der Beschwerdegegner, [Z.] , war ärztlicher Leiter und Klinikdirektor. Nach Konflikten über organisatorische und finanzielle Fragen des Klinikbetriebs wurde [X.] als Präsident des Stiftungsrats abgewählt, was er jedoch nicht anerkannte. Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht wies eine Aufsichtsbeschwerde ab und auferlegte die Verfahrenskosten der Stiftung. [Z.] erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das das Verfahren als gegenstandslos abschrieb und die Kosten je zur Hälfte zwischen den Parteien verteilte.
Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein und beantragte, die Kostenverlegung aufzuheben und ihm keine Kosten aufzuerlegen. Er machte geltend, dass der Beschwerdegegner als formeller Veranlasser des Aufsichtsverfahrens die Gerichtskosten tragen müsse.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass der Streitwert für die vor der Vorinstanz streitigen Begehren genügte. Es ging auf die Frage ein, ob die Vorinstanz die Kostenverteilung zu Recht auf die mittelbare Veranlassung des Verfahrens abgestellt hatte, anstatt auf die formelle Verfahrensveranlassung.
Das Gericht befand, dass die Vorinstanz den erstinstanzlichen Entscheid der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht zu Recht als gegenstandslos betrachtet hatte, da das Aufsichtsverfahren als solches gegenstandslos geworden war. Es stellte fest, dass der erstinstanzliche Kostenschluss als blosser Nebenpunkt der Hauptsache dahingefallen war und die erstinstanzlichen Kosten neu zu verteilen seien.
Das Bundesgericht überprüfte die Rechtmässigkeit der…