Sachverhalt
Die [X. AG] hatte in den Jahren 2001 bis 2003 irrtümlicherweise die Löhne ihres Direktoren-Ehepaars nicht gegenüber der zuständigen Sozialversicherungsanstalt angegeben. Dies führte dazu, dass die Ausgleichskasse weder AHV- noch BVG-Beiträge auf den Löhnen des Ehepaars berechnete. Die Gesellschaft verbuchte den nachträglich festgestellten Betrag von Fr. 249'207.-- in ihren Geschäftsbüchern 2004 und deklarierte ihn auch in ihrer Steuererklärung für das gleiche Jahr als Betriebsaufwand. Die Steuerverwaltung des Kantons Wallis verweigerte den Abzug, da die nachträgliche Aufwandverbuchung gegen das Periodizitätsprinzip verstosse.
Die [X. AG] erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte, das Urteil der kantonalen Steuerrekurskommission aufzuheben. Die kantonale und die Eidgenössische Steuerverwaltung sowie die Steuerrekurskommission schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Es führte aus, dass das Periodizitätsprinzip ein grundlegendes Prinzip des Steuerrechts ist, das besagt, dass ein Unternehmen im Steuerjahr denjenigen Gewinn zu versteuern hat, den es in der entsprechenden Periode erzielt hat. Das Gericht befand, dass die nachträgliche Aufwandverbuchung durch die [X. AG] gegen das Periodizitätsprinzip verstosse, da die Sozialbeiträge bereits in den Jahren 2001 bis 2003 angefallen waren und nicht erst 2004.
Das Gericht wies auch darauf hin, dass die [X. AG] ihre Sorgfaltspflicht verletzt hatte, indem sie die von der Kasse festgelegten Leistungsbeträge nicht überprüfte und die Falschberechnung erst der Kasse bei einer nachträglichen Kontrolle auffiel. Die Beschwerdeführerin muss…