Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] stellte am 31. Dezember 2007 bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) das Gesuch um Zulassung seiner Gesellschaft [Y. AG] als Revisionsexpertin und um entsprechenden Eintrag in das Revisorenregister. Am 28. Januar 2008 stellte [X.] das Gesuch um persönliche Zulassung als Revisionsexperte. Die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde wies das Gesuch von [X.] um Zulassung als Revisionsexperte ab, da er nach dem 1. Januar 2008 Revisionsdienstleistungen erbracht hatte, ohne über eine entsprechende Zulassung zu verfügen. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab.

[X.] führte beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung aufzuheben, ihn als Revisionsexperte zuzulassen und ins Register aufzunehmen sowie ihn als Revisor zuzulassen und ins Register aufzunehmen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, da der angefochtene Entscheid nicht die Beurteilung geistiger oder körperlicher Fähigkeiten zum Gegenstand hat.

Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer persönlich nicht fristgerecht ein Gesuch um Zulassung eingereicht hat und dass die Vorinstanz zu Recht zum Ergebnis kam, das Zulassungsgesuch des Beschwerdeführers sei hinsichtlich der Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung als verspätet zu qualifizieren.

Das Gericht prüfte auch die Frage, ob der Beschwerdeführer die Anforderungen an den unbescholtenen Leumund erfüllt und kam zum…