Art. 4 RAV
Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet.
2 Zu berücksichtigen sind insbesondere:
- a. strafrechtliche Verurteilungen;
- b. bestehende Verlustscheine.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Entzug der persönlichen Zulassung als Revisionsexperte sowie Gesuch des Einzelunternehmens um Zulassung als Revisionsexperte28 Zitierungen
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Entzug der Zulassung als Revisionsexperte17 Zitierungen
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Zulassung als Revisionsexperte / Revisor16 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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