Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, [X.] , geboren 1949, ledig, zog am 9. Oktober 1980 von [A.] kommend in [B.] zu und meldete sich als Wochenaufenthalter an. Er bewohnt in [B.] eine selbst möblierte 1-Zimmer-Wohnung und arbeitet in [C.] . Seine Schriften hat er in [A.] deponiert, wo er die Wochenenden, zusammen mit seiner Schwester, in einer 4-Zimmer-Wohnung verbringt.

Am 24. November 2008 erliess das Kantonale Steueramt Zürich einen Vorentscheid über die Beanspruchung der Steuerhoheit und entschied, die Steuerhoheit des Kantons Zürich und der Steuergemeinde [B.] werde für die Steuerperiode 2007, pflichtig ab 1. Januar 2007, beansprucht. Die gegen diesen Vorentscheid erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 12. Februar 2009 ab.

Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich hat [X.] mit Eingabe vom 7. Mai 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben. Er beantragt, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 3. März 2010 aufzuheben und festzustellen, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers im Steuerjahr 2007 in [A.] (Kanton Obwalden) befinde und dass der Beschwerdeführer im Steuerjahr 2007 im Kanton Zürich keinen steuerrechtlichen Wohnsitz habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Beschwerde richtet sich formell nur gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, aber materiell auch gegen den Kanton Obwalden.

Das Bundesgericht geht davon aus, dass der steuerrechtliche Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil) einer unselbständig erwerbenden Person derjenige Ort ist, wo sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wo sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Dieser Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich…