Sachverhalt
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hatte die [A. AG] als Domizilgesellschaft qualifiziert und eine Verrechnungssteuerforderung geltend gemacht. Die [A. AG] hatte Franchisegebühren an die [B.] Ltd. geleistet, die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung als nicht geschäftsmässig begründet angesehen wurden. Das Bundesverwaltungsgericht hatte den Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung aufgehoben und die Zahlungen als geschäftsmässig begründet angesehen.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung führte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 23. Mai 2007 sei zu bestätigen. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert sei. Es legte den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde und prüfte die Rüge der Beschwerdeführerin, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nachgekommen sei und dass die Eidgenössische Steuerverwaltung den Beweis, dass die Zahlungen an die [B.] Ltd. nicht geschäftsmässig begründet seien, nicht erbracht habe. Es wies darauf hin, dass die steuerpflichtige Gesellschaft den Nachweis des Aufwandcharakters von Leistungen zu erbringen habe und dass die Steuerbehörde sichergehen müsse, dass ausschliesslich geschäftliche Gründe für eine bestimmte Leistung ausschlaggebend waren.
Das Bundesgericht untersuchte den Franchisevertrag zwischen der [A. AG] und der [B.] Ltd. und stellte fest, dass die Leistungen und Gegenleistungen der [A.] qualitativ gleich wie diejenigen…