Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sri Lanka, heiratete 2005 eine Schweizer Bürgerin und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau in der Schweiz. Nach der Trennung der Eheleute im August 2008 widerrief das kantonale Ausländeramt die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesgericht, den Widerruf aufzuheben und den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen.

Die Vorinstanzen hatten den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bestätigt, da die Bedingung des Zusammenwohnens nach Art. 42 Abs. 1 AuG nicht mehr gegeben war. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Trennung noch nicht definitiv sei und dass er wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 49 AuG habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung rechtens war. Es stellte fest, dass die Bedingung des Zusammenwohnens nach Art. 42 Abs. 1 AuG ein wichtiger Bestandteil des Aufenthaltsrechts ist und dass der Widerruf der Bewilligung nach Art. 62 lit. d AuG gerechtfertigt war, da die Bedingung des Zusammenwohnens nicht mehr gegeben war.

Das Gericht wies auch die Argumentation des Beschwerdeführers zurück, dass die Trennung noch nicht definitiv sei und dass er wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 49 AuG habe. Es stellte fest, dass die Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens nur in besonderen Konstellationen bei der Trennung von Eheleuten in Betracht kommt und dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe nicht ausreichten, um eine solche Ausnahme zu begründen.

Das Gericht prüfte auch, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Weiterbewilligung des Aufenthaltes nach Art. 50 AuG hatte. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine solche…