Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, Ronny Pecik, wurde von der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens wegen möglicher Verletzung der Meldepflichten im Handel mit Beteiligungspapieren an der Sulzer AG angehört. Der Beschwerdeführer bestritt die Zuständigkeit der EBK und beantragte, dass über diese Frage vorab entschieden werden sollte. Die EBK entschied jedoch, dass der Endentscheid unmittelbar bevorstehe und wies den Antrag ab. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches die Beschwerde abwies. Anschließend wendete sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) übernahm das Verfahren von der EBK und entschied, dass sie befugt sei, gegenüber Personen und Gesellschaften, welche den börsenrechtlichen Meldepflichten unterstünden, offenlegungsrechtliche Feststellungsverfügungen zu erlassen. Die FINMA kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer und eine weitere Person ihre Meldepflichten nach Art. 20 BEHG verletzt hätten.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass es auf die Beschwerde nicht eintreten werde, da der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe mehr habe. Die FINMA hatte bereits ihre Zuständigkeit geprüft und sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, weshalb die Beschwerde gegen die Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung nicht mehr relevant sei.

Das Gericht führte aus, dass die Zuständigkeitsproblematik im Rahmen der Anfechtung des Sachentscheids zu prüfen sei und dass die…