Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] fuhr am 26. November 2008 mit seinem Personenwagen auf der Autobahn A3 in Richtung Zürich. In Eiken blieb sein Fahrzeug mangels Benzins im Bereich einer Baustelle auf dem Fahrstreifen stehen. Ein Pannenstreifen war - da wegen der Baustelle aufgehoben - nicht vorhanden.
Das Bezirksamt Laufenburg sprach [X.] mit Strafbefehl vom 19. Januar 2009 des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.--. Gegen diesen Strafbefehl erhob [X.] Einsprache.
Mit Urteil des Gerichtspräsidiums Laufenburg vom 7. Mai 2009 wurde [X.] freigesprochen. Eine dagegen von der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 26. November 2009 gut. Es sprach [X.] des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 300.--.
[X.] führte Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Erwägungen
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG, Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]) sowie des Grundsatzes "nulla poena sine lege". Die Vorinstanz habe den Begriff der Betriebssicherheit bundesrechtswidrig ausgelegt, indem sie das Vorliegen von Betriebssicherheit im Sinne von Art. 29 SVG unter Hinweis auf das fehlende Benzin verneint habe.
Die Vorinstanz führt aus, der Begriff der Betriebssicherheit sei nicht in einem engen, technischen Sinne, sondern in einer auch die Verkehrssicherheit umfassenden Bedeutung zu verstehen. Zum Unterhalt eines Fahrzeugs gehöre, dass das Fahrzeug immer genügend aufgetankt sei. Reiche das Benzin nicht aus, um die beabsichtigte Strecke zurückzulegen, befinde sich das Fahrzeug nicht in einem vorschriftsgemässen Zustand im Sinne von Art. 57 Abs. 1 VRV.
Das Bundesgericht entscheid, dass der Begriff des betriebssicheren Zustands im Sinne von Art. 29…