Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [B.] wurde am 4. Dezember 2000 für den Militärdienst als untauglich erklärt und leistete bis zu diesem Zeitpunkt insgesamt 104 Tage anrechenbaren Militärdienst. Er wurde für den Wehrpflichtersatz des Jahres 2005 mit einem taxpflichtigen Einkommen von Fr. 8'500.-- eingeschätzt. Unter Anrechnung der geleisteten Diensttage belief sich die Wehrpflichtersatzabgabe auf Fr. 204.--. Der Beschwerdeführer machte geltend, die nur für Männer vorgesehene Ersatzabgabe sei diskriminierend und verstosse gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
Das Steuerrekursgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde ab, da das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK der Erhebung einer auf Männer beschränkten Wehrpflichtersatzabgabe nicht entgegensteht. Der Beschwerdeführer führte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte, den Entscheid des Steuerrekursgerichts aufzuheben und festzustellen, dass der Wehrpflichtersatz nicht geschuldet sei, solange Frauen keine Ersatzabgabe zahlen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde unter dem Gesichtswinkel von Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 4 EMRK. Es stellte fest, dass die Wehrpflichtersatzabgabe eine finanzielle Abgeltung für die nicht erfüllte Militärdienstpflicht darstellt und nicht zu den Steuern gehört. Die Ersatzabgabe soll einen Lastenausgleich zwischen Schweizern, die Militär- oder Zivildienst leisten, und Schweizern, die weder Militär- noch Zivildienst leisten, bewirken.
Das Gericht befand, dass die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen hinsichtlich der Militärdienstpflicht und der Pflicht zur Bezahlung einer Ersatzabgabe verfassungskonform ist. Art. 59 BV sieht eine allgemeine Pflicht zur Leistung von Militärdienst nur für Männer vor, während Frauen den Militärdienst freiwillig leisten können. Die Wehrpflichtersatzabgabe ist eine Ersatzleistung für die nicht durch persönliche Dienstleistung erfüllten Militärdienst oder Zivildienst und soll die Wehrgerechtigkeit zwischen…