Sachverhalt

Die [X. AG] , eine 1998 gegründete Hotelbetreiberin, wurde von ihrer Hauptaktionärin, der [L. AG] , mit Darlehen in Höhe von rund 25 Millionen Franken unterstützt, nachdem das Hotel aufgrund statischer Baumängel geschlossen werden musste. Die Darlehen wurden als Fremdkapital verbucht, und die Gesellschaft erzielte einen Bilanzverlust von 45 Millionen Franken. Die Steuerverwaltung des Kantons Wallis qualifizierte die Darlehen als verdecktes Eigenkapital und setzte das steuerbare Kapital auf 42,2 Millionen Franken fest. Die [X. AG] legte Beschwerde ein und argumentierte, dass die Qualifizierung der Darlehen als verdecktes Eigenkapital eine Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit darstelle.

Die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis wies die Beschwerde ab, und die [X. AG] legte Beschwerde beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht musste entscheiden, ob die Qualifizierung der Darlehen als verdecktes Eigenkapital und die Verweigerung der Verlustverrechnung mit dem verdeckten Eigenkapital rechtmäßig waren.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Rechtmäßigkeit der Qualifizierung der Darlehen als verdecktes Eigenkapital und die Verweigerung der Verlustverrechnung. Es stellte fest, dass die Steuergesetze des Kantons Wallis eine Mindestbesteuerung vorsehen, die es ermöglicht, das steuerbare Kapital auf das einbezahlte Grund- oder Stammkapital festzusetzen, auch wenn die Gesellschaft keinen Gewinn erzielt oder ein Bilanzverlust vorliegt.

Das Gericht befand jedoch, dass die Vorinstanz die Qualifizierung der Darlehen als verdecktes Eigenkapital und die Verweigerung der Verlustverrechnung nicht ausreichend begründet…