Sachverhalt
Die Einwohnergemeinde Würenlos beantragte eine Baubewilligung für eine Sportanlage auf den Parzellen Nrn. 1630, 1629 und 3094. Gegen dieses Bauvorhaben erhoben mehrere Anwohner Einsprache. Der Gemeinderat erteilte die Baubewilligung mit zahlreichen Nebenbestimmungen. Die Anwohner erhoben Beschwerde ans Baudepartement des Kantons Aargau, welches die Beschwerde teilweise guthiess und die Angelegenheit an den Gemeinderat zurückwies. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hiess die Beschwerde der Anwohner teilweise gut und wies die Sache zu neuem Entscheid an den Gemeinderat zurück. Die Gemeinde erhob Beschwerde beim Bundesgericht, welches die Beschwerde abwies.
Die Beschwerdeführerin, die Einwohnergemeinde Würenlos, beantragte die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und die Erteilung der Baubewilligung unter bestimmten Auflagen. Die privaten Beschwerdegegner und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schlossen auf Nichteintreten oder Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen den Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vorlagen. Es stellte fest, dass der angefochtene Entscheid einen Zwischenentscheid darstellt, der das Verfahren nicht abschließt. Das Verwaltungsgericht machte der Beschwerdeführerin keine verbindlichen Vorgaben zur Beschränkung der Betriebszeiten oder zu ähnlichen Belangen, sondern legte lediglich das weitere Vorgehen in verfahrensrechtlicher Hinsicht fest.
Das Bundesgericht befand, dass die Beschwerdeführerin die…